Willkommen bei "Früh-Auf" Altena e.V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei
Willkommen bei "Früh-Auf" Altena e.V.Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei

 

                Satzung

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

Der Angler-Verein "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei ist ein eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer VR10309 und eine gemeinnützige Vereinigung von Anglern.

Er ist Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e. V. (DAFV) Vereinsnummer 11501. Der Sportfischer-Spitzenverband ist Mitglied der Confederation Internationale de la Peche Sportive, der International Casting Federation, des Deutschen Sportbundes, der Vereinigung Deutscher Gewässerschutz, sowie Mitglied im Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. Mitgliedsnummer 20007.

Er ist Mitglied der Interessengemeinschaft Lennetaler Sportfischervereine e. V. Werdohl, des Fördervereins Der Atlantischer Lachs e.V. in Essen und des Fördervereins Naturschutz Märkischer Kreis e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Altena und das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Beschlussfassende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit strikt neutral.

 

Der Gerichtsstand ist Amtsgericht Iserlohn, 58636 Iserlohn, Friedrichstr.108/110.

§ 2  Aufgabe und Zweck des Vereins

 

Der Angler-Verein "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei ist eine Vereinigung von Natur- und Umweltschützern, die sich das Ziel gesetzt haben, die waidgerechte Angelfischerei im Einklang mit dem Biotop- und Artenschutz zu fördern. Lebensräume der Tiere und Pflanzen, insbesondere an und in den Vereinsgewässern, sollen erhalten, geschützt oder wiederhergestellt werden.

Der Angler-Verein "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei, schafft, erhält und verbessert die Voraussetzungen für die Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Castingsports.

 

Diese Aufgaben und Ziele des Angler-Vereins "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei sollen erreicht werden durch:

 

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern,
  • Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften, Feuchtgebiete und Wasserläufe,
  • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkung auf den Fischbestand und das Gewässer,
  • Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken dienlich sein können,
  • Beratung und Schulung der Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes, durch geeignete Schulungsmaßnahmen.
  • Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowohl des Vereins, als auch des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Sie bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an ein beliebiges Mitglied des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich übermittelt; dies gilt auch für die Ablehnung des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden.

§ 5  Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

  1. Tod des Mitgliedes
  2. freiwilligen Austritt.
    Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand, unter Einhaltung  einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende, erfolgen.
  3. Ausschluss.
    Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. grob gegen die Satzung verstoßen hat,
    2. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
    3. wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei rechtskräftig verurteilt wurde,
    4. gegen fischereirechtliche Bestimmungen des Vereins wiederholt verstoßen hat,
    5. innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
    6. ohne hinreichende Begründung, trotz Mahnung, mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen, über den vom Vorstand festgelegten Zahlungstermin hinaus, im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet, Vereinspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben. Es besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

§ 6  Maßnahmen gegen Mitglieder

Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand in weniger schweren Fällen erkennen auf

  1. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflagen
  2. zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis oder Vereinsrechte
  3. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
  4. Dem betroffenen Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu geben. Eine Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung ist möglich.

 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt,

  1. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln,
  2. die vereinseigenen Anlagen zu benutzen,
  3. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen,
  4. Beratung, Unterstützung und Schutz durch den Verein in allen Fragen der Fischerei in Anspruch zu nehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Angelfischerei nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern und Gästen zu achten,
  2. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  3. Uferschäden zu vermeiden, vorgefundene Schäden – Wasserverschmutzungen, Fischsterben usw. - den Behörden und dem Vorstand zu melden,
  4. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  5. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und beschlossene Verpflichtungen zu leisten.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 8  Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

 

Kinder bis zum 7-ten Lebensjahr und andere Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7 ten und 18 ten Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Mitglieder bis zum vollendeten 18 ten Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Weiteres regelt die Jugendordnung

§ 9  Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung und Mehrheitsbeschluss entscheidet. Der Jahresmitgliedsbeitrag und der Betrag für den Lenneschein werden zum 30.11. eines jeden Jahres für das folgende Jahr eingezogen.
Jetzige Mitglieder, die dem widersprechen, müssen zukünftig bis 30.11. eines jeden Jahres den Jahresmitgliedsbeitrag und den Betrag für den Lenneschein überweisen.

  1. Die Mitglieder erteilen dem Vereinsvorstand die Genehmigung zum Einzug nach dem SEPA-Verfahren.
    Hierzu teilen die Mitglieder dem Vorstand/dem ersten Kassierer die Kontodaten vertraulich mit. Die Daten werden per Vordruck mit separatem Anschreiben von den teilnehmenden Mitgliedern abgefragt.
  2. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
  3. Die teilnehmenden Mitglieder tragen die Gebühren für verschuldete Rücklastschriften wegen mangelnder Deckung und/oder geänderter und nicht mitgeteilter Kontoinformationen.
  4. Lennescheine, die wegen Rücklastschriften, fehlender Überweisung (bei jetzigen Mitgliedern) bis zum 31.01 des laufenden Jahres nicht abgenommen werden, werden zur IG zurückgegeben.

§ 10  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 11  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem ersten Schatzmeister und einem Schriftführer.
  2.  

Dem erweiterten Vorstand gehören an (sofern die Posten besetzt werden können):

  1. - der Gewässerwart
  2. - der Jugendleiter
  3. - der stellvertretende Schatzmeister
  4. - der stellvertretende Schriftführer
  5. - der Beauftragte für Umwelt und Natur
  6. - der Fachwart Fischen
     
  1. Vorstand im Sinne des§ 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der erste Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsbefugnis; die des zweiten Vorsitzenden und des ersten Schatzmeisters werden jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden begrenzt.
  2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten bleibt.
  3. Der erste Vorsitzende koordiniert und überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Rechtsgeschäften und Handlungen, die der Zweck des Vereins erfordert. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliedsversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung, eine andere Person kommissarisch als Vorstandsmitglied berufen.
  5. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch ein Mitglied des Vorstands einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandmitglieder und einer der Vorsitzenden anwesend sind. Die Vorstandssitzung findet mindestens zweimal im laufenden Geschäftsjahr statt.

 

§12  Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung und schriftliche Einladung zu den Mitgliederversammlungen
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Der Verein wird bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Diesem gehören der erste und zweite Vorsitzende, sowie der erste Schatzmeister an.

§ 13  Kassenführung

Die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der erste Schatzmeister hat über die Geschäfte Buch zu führen und eine Jahresbilanz zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des geschäftsführenden Vorstands geleistet werden.

§ 14  Die Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Beru-fungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens / E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift /E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 17  Die Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen. Dies kann während des Jahres durch Stichproben erfolgen und muss nach Abschluss des Geschäftsjahres eingehend erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist dem Vorstand vorzulegen und auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes zur Abstimmung.

§ 18  Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes der Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Naturschutz und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19  Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes Mitglied hat das Recht auf:

 

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
  • Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind.
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt.
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Satzung in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 09.März 2018

Altena, den 09.März 2018

 

Geschäftsführender Vorstand:

 

 

Michael Plata                 Udo Lippert                Michael Budde          Stefan Höber

(1. Vorsitzender und                              (2. Vorsitzender)                               (1. Schatzmeister)                           (Protokollführer)

Versammlungsleiter)                     

 

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