Satzung
Der Angler-Verein "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei ist ein eingetragener Verein unter der Vereinsregisternummer VR10309 und eine gemeinnützige Vereinigung von Anglern.
Er ist Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e. V. (DAFV) Vereinsnummer 11501. Der Sportfischer-Spitzenverband ist Mitglied der Confederation Internationale de la Peche Sportive, der International Casting Federation, des Deutschen Sportbundes, der Vereinigung Deutscher Gewässerschutz, sowie Mitglied im Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V. Mitgliedsnummer 20007.
Er ist Mitglied der Interessengemeinschaft Lennetaler Sportfischervereine e. V. Werdohl, des Fördervereins Der Atlantischer Lachs e.V. in Essen und des Fördervereins Naturschutz Märkischer Kreis e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Altena und das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. Beschlussfassende Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit strikt neutral.
Der Gerichtsstand ist Amtsgericht Iserlohn, 58636 Iserlohn, Friedrichstr.108/110.
Der Angler-Verein "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei ist eine Vereinigung von Natur- und Umweltschützern, die sich das Ziel gesetzt haben, die waidgerechte Angelfischerei im Einklang mit dem Biotop- und Artenschutz zu fördern. Lebensräume der Tiere und Pflanzen, insbesondere an und in den Vereinsgewässern, sollen erhalten, geschützt oder wiederhergestellt werden.
Der Angler-Verein "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei, schafft, erhält und verbessert die Voraussetzungen für die Ausübung der waidgerechten Angelfischerei und des Castingsports.
Diese Aufgaben und Ziele des Angler-Vereins "Früh Auf“ Altena e. V. Schutzgemeinschaft für Gewässer und Fischerei sollen erreicht werden durch:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowohl des Vereins, als auch des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jedermann werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Sie bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehung zu Mitgliedern, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag an ein beliebiges Mitglied des Vorstandes durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem Antragsteller schriftlich übermittelt; dies gilt auch für die Ablehnung des Aufnahmeantrages. Die Ablehnung durch den Vorstand muss nicht begründet werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung in der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein, insbesondere das Recht zur Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet, Vereinspapiere sind ohne Vergütung zurückzugeben. Es besteht keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 6 Maßnahmen gegen Mitglieder
Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand in weniger schweren Fällen erkennen auf
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt,
Die Mitglieder sind verpflichtet
Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
Kinder bis zum 7-ten Lebensjahr und andere Personen, die nicht geschäftsfähig im Sinne des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7 ten und 18 ten Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte persönlich aus. Mitglieder bis zum vollendeten 18 ten Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Weiteres regelt die Jugendordnung
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung durch Abstimmung und
Mehrheitsbeschluss entscheidet. Der Jahresmitgliedsbeitrag und der Betrag für den Lenneschein werden zum 30.11. eines jeden Jahres für das folgende Jahr eingezogen.
Jetzige Mitglieder, die dem widersprechen, müssen zukünftig bis 30.11. eines jeden Jahres den Jahresmitgliedsbeitrag und den Betrag für den Lenneschein überweisen.
Organe des Vereins sind:
§ 11 Der Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an (sofern die Posten besetzt werden können):
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
Die Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der erste Schatzmeister hat über die Geschäfte Buch zu führen und eine Jahresbilanz zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des geschäftsführenden Vorstands geleistet werden.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Beru-fungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens / E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift /E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung und die Kasse des Vereins zu prüfen. Dies kann während des Jahres durch Stichproben erfolgen und muss nach Abschluss des Geschäftsjahres eingehend erfolgen. Das Ergebnis der Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses ist dem Vorstand vorzulegen und auf der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes zur Abstimmung.
Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes der Rechtsfähigkeit oder dem Wegfall des bisherigen Zweckes und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Westfälischer Angelfischer e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für Naturschutz und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Satzung in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 09.März 2018
Altena, den 09.März 2018
Geschäftsführender Vorstand:
Michael Plata Udo Lippert Michael Budde Stefan Höber
(1. Vorsitzender und (2. Vorsitzender) (1. Schatzmeister) (Protokollführer)
Versammlungsleiter)